Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Auftragsannahme
Dieser Auftrag gilt als angenommen, wenn die Auftragsnehmerin ihn nicht innerhalb von 28 Tagen nach Zugang abgelehnt hat. Das Vertragsangebot des Kunden gilt in dem Augenblick als eingegangen, indem es dem Vertreter der Auftragsnehmerin in schriftlicher Form übergeben worden ist.
Falls eine besondere Bestellung des Auftrages erfolgt, gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Abweichungen gegenüber dem Vertrag als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
Jede tatsächliche Abweichung von dem im Auftrag angegeben Maßen, berechtigt die Auftragsnehmerin zu einer dementsprechenden Preisänderung.
Wird bei der Nachmessung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, kann die Auftragsnehmerin von dem Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.
2. Lieferzeit und Lieferpflicht
Die im Auftrag vereinbarte Lieferzeit gilt als ungefähre Lieferzeit. Höhere Gewalt, Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder Ausfall von Arbeitskräften usw. unterbrechen die Frist. Eine Überschreitung des vereinbarten Liefertermins um mehr als einen Monat berechtigt den Kunden zum Vertragsrücktritt nur, wenn er die Auftragnehmerin unter Rücktrittsandrohung aufgefordert hat, binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten zu liefern und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
3. Abrufaufträge
Abrufaufträge ohne Frist sind vom Kunden spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung abzurufen.
Ruft der Kunde die Lieferung nicht ab oder nimmt er die von der Auftragnehmerin angebotene Leistung nicht an, wird die vereinbarte Vergütung gleichwohl fällig.
4. Auftragsausführung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den genauen Tag der Nachmessung und Montage zu bestimmen.
Führt die Auftragsnehmerin die Montage aus, so übernimmt der Kunde das Risiko für etwaige am Putz, Mauerwerk und Fenster entstehende Schäden. Die Auftragnehmerin tritt lediglich für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrer Monteure ein.
5. Abnahme und Mängelrügen
Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Einbau zu prüfen und alle Mängel schriftlich anzuzeigen.
Jedes Werk gilt als abgenommen, falls nicht der Kunde innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Einbau etwaige Mängel schriftlich anzeigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten seit Montagetag anzuzeigen.
Nach Ablauf von 6 Monaten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Kunde kann aufgrund fristgemäß angezeigter Mängel Nachbesserungen verlangen.
Der Kunde hat nachzuweisen, dass die Mängel nicht auf falsche Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedienung und Behandlung der Ware zurückzuführen ist.
Weitgehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen.
Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Kunde hat der Auftragnehmerin zur Vornahme der Nachbesserung eine Frist von mindestens 6 Wochen einzuräumen. Führt eine Nachbesserung nicht zum vollen Erfolg, hat die Auftragnehmerin ein erneutes Nachbesserungsrecht innerhalb einer weiteren Frist von 6 Wochen.
Durch die Einlassung auf Mängelrügen verzichtet die Auftragnehmerin nicht darauf, sich auf eine Verspätung der Rüge zu berufen.
6. Preis- und Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind Zahlbar netto Kasse, nach Montage oder Lieferung.
Skontoabzüge dürfen nur bei schriftlicher Vereinbarung oder Bestätigung vorgenommen werden.
Bei Teilzahlungsverträgen behält sich die Auftragnehmerin die Auswahl der Teilzahlungsbank vor.
In einem solchen Fall hat der Kunde den Kreditantrag der Teilzahlungsbank unverzüglich nach Erhalt zu unterzeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Montage bereits erfolgt ist.
Sollte der Kunde den Kreditvertrat nicht unverzüglich nach Zusendung unterzeichnen und an die Auftragnehmerin zurücksenden, ist diese an die Teilzahlungsvereinbarung nicht mehr gebunden und berechtigt, den Rechnungspreis in einer Summe zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach dessen Abschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird. Gleiches gilt, falls eine solche Lage des Kunden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand und der Auftragnehmerin erst nachträglich bekannt wird.
Der Kunde kann dieses Rücktrittsrecht abwenden, wenn er sofort die gesamte Rechnungssumme durch Barzahlung begleicht.
Falls Wechselzahlung vereinbart ist und die gleichen Verhältnisse bei einem der Wechselbeteiligten bestehen, kann die Auftragnehmerin unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB.
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung aller auch künftig bestehenden Forderung gegen den Kunden Eigentum der Auftragnehmerin.
Mit der Restlosen Bezahlung aller Forderungen der Auftragnehmerin einschließlich Zinsen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, geht das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne Weiteres an den Kunden über.
Bei Teilzahlungsverträgen sind die Bedingungen des Kreditinstitutes maßgebend.
Zur Sicherung der Forderungen der Auftragnehmerin aus diesem Vertrag tritt der Kunde den pfändbaren Teil seiner Lohn-, Gehalts-, Pensions- oder sonstigen Bezüge an die Auftragnehmerin ab.
Die Auftragnehmerin ist berechtig die Abtretung den jeweiligen Drittschuldnern mitzuteilen.
8. Abnahmeverweigerung
Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, gleich aus welchem Grund, bleibt er zur vollen Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet. Falls der Kunde vor Fertigstellung der bestellten Ware im Einverständnis mit der Auftragnehmerin von dem Vertrag zurücktritt, hat die Auftragnehmerin einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung für entgangen Gewinn und sonstige entstandene Kosten.
Daneben hat der Kunde die von der Auftragnehmerin für die Vermittlung des Auftrages gezahlte Provision zu erstatten.
Der Kunde kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.
9. Preisänderungen
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nach Auftragsannahme eintretende und von ihr nicht zu vertretende Preiserhöhungen für Material oder andere von Zulieferfirmen zu erbringende Leistungen an den Kunden weiterzugeben. Die Auftragsannahme nach Ziffer 1 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen steht unter der Voraussetzung, dass sich der Preis für Material oder andere von Zulieferfirmen zu erbringenden Leistungen zwischen Auftragsabnahme und Lieferung bzw. Montage nicht erhöhen. Insoweit übernimmt die Auftragnehmerin keine Preisgarantie. Auf Verlangen weist die Auftragnehmerin von ihr nicht zu vertretende Preiserhöhungen nach.
Für den Fall einer solchen Preiserhöhung ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, den Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen zu erfüllen und gegebenenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Osterholz-Scharmbeck.
11. Schlussbestimmungen
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dieses Vertrages nicht.
An die Stelle der Unwirksamen Bedingungen treten die gesetzlichen Vorschriften.